In unseren Aufgabenbereich im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gehört u.a. Kinder und Jugendliche davor zu schützen, dass sie durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder einer Vernachlässigung in ihrer Entwicklung Schaden erleiden.
Der staatliche Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wird konkretisiert als Aufgabe des Jugendamtes und beteiligt uns als freien Träger der Jugendhilfe an dieser Aufgabe.
Zur Umsetzung gibt es u.a. mit dem Jugendamt Bautzen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach §8a SGB VIII, die zum Schutz des Kindeswohls und der frühzeitigen Abwendung einer möglichen Gefährdung dient. Eine Mitarbeiterin ist zur erfahrenen Fachkraft
für Kinderschutzfragen nach § 8a SGB VIII weiter gebildet. Werden uns gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bekannt,so ist jeder Mitarbeiter dazu verpflichtet, nach einer internen Ablaufstruktur (s. Abb.) zu
handeln. Zur Feststellung des Gefährdungspotentials nutzen wir verschiedene Kinderschutzbögen. Grundlage für unsere interne erfahrensweise bildet die sorgfältige Dokumentation des Hilfeverlaufes unter den drei Aspekten: beobachten – intervenieren – kontrollieren.
Sollte die Intervention zur Abwendung des Gefährdungspotentials durch die ambulante Hilfe nicht ausreichend sein, ergeht eine schriftliche Meldung mit der ausführlichen Dokumentation ans Jugendamt durch die Geschäftsleitung.