Kinderschutzfachkraft
Um eine Kindeswohlgefährdung einzuschätzen, haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen gem. § 8b Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Die Kinderschutzfachkraft steht allen Personen/ Institutionen zur Verfügung, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Jugendhilfe, Kindertagesbetreuung, Schule, Vereine, Gesundheitswesen etc.) und nicht über eigene Fachkräfte verfügen. Die Fachkraft wird als neutrale dritte Person in den Entscheidungsprozess mit einbezogen, um Einrichtungen und Dienste bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beraten.
Die Beratung erfolgt dabei in einem dreistufigen Verfahren (Erkennen – Bewerten – Handeln), grundsätzlich anonymisiert, und dient dazu, der Fachkraft vor Ort mehr Handlungssicherheit im Entscheidungsprozess zu geben, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen ggf. einzuleiten sind. Dabei hat die Kinderschutzfachkraft eine beratende, keine entscheidende Funktion. Die Finanzierung der Kinderschutzfachkraft erfolgt auf Fachleistungsstundenbasis.